Satzung


 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Friends Kinderhilfe International e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Göppingen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck 

1. Zweck des Vereins ist die Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere in Sri Lanka. Kinder- und Jugendhilfe kann jedoch auch in anderen Ländern geleistet werden.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Kinder– und Projektpatenschaften, insbesondere der Bereitstellung finanzieller Mittel, die für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Sri Lanka verwendet werden. Darüber hinaus stellt der Verein finanzielle Mittel zur Nothilfe zur Verfügung. 

3. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen betrifft deren Unterhalt und Ausbildung insbesondere in Kinderheimen und ähnlichen Einrichtungen, welche Kinder und Jugendliche aus verarmten Familien, verlassene Kinder, Waisen und Kinder aus ähnlichen sozialen Verhältnissen aufnehmen. Unterstützt werden kann auch die Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Familien außerhalb von Heimen und außerhalb Sri Lankas. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Erzielung von Gewinnen gerichtet, vielmehr wird er selbstlos tätig.

2. Alle Mittel des Vereins, insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen, Zahlungen und Einnahmen, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Beihilfen, Zuschüsse und dergleichen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.  

3. Die Höhe und Dauer der Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder, die zweckdienlich für den Verein tätig sind, wird vom Gesamtvorstand jeweils für den Fall neu einstimmig beschlossen.

4. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechtes, aber auch Offenen Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) und nicht rechtsfähige Vereine sein, die bereit sind, den   Vereinszweck zu fördern. 

2. Der Vorstand kann nach vorheriger Beratung im Einzelfall die Mitgliedschaft schriftlich verweigern. 

3. Förderer und Spender können sich unabhängig von der Mitgliedschaft für den Vereinszweck einsetzen.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige zum Ablauf eines Geschäftsjahres.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten den Verein nachweislich schädigt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der das Mitglied schriftlich zu bescheiden hat. Das Mitglied kann innerhalb eines Monates die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig     entscheidet.

6. Im Falle seines Ausscheidens (Tod, Austritt, Ausschluss) erhält das Mitglied bzw. dessen Erben keine Erstattung geleisteter Beiträge oder sonstiger Leistungen an den Verein. Gleiches gilt bei Auflösung des Vereins.  

 

§ 5 Beitrag

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag in Geld, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet.

 

§ 6 Patenschaften

1. Eine Patenschaft können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechtes, aber auch Offenen Handelsgesellschaften (OHG),  Kommanditgesellschaften (KG) und nicht rechtsfähige Vereine übernehmen.

2. Der Vorstand kann nach vorheriger Beratung im Einzelfall die Übernahme einer Patenschaft schriftlich verweigern. 

3. Die Patenschaft erlischt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Anzeige halbjährlich zum 30.06. bzw. zum 31.12. eines Jahres.

4. Die Patenschaft besteht durch einen von Friends Kinderhilfe International e.V. erhobenen Beitrag in Geld.

5. Ein Pate kann aus dem Verein und von der Patenschaft ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten den Verein nachweislich schädigt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der das Mitglied schriftlich zu bescheiden hat. Der Pate kann innerhalb eines Monates die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig  entscheidet.

6. Im Falle seines Ausscheidens (Tod, Austritt, Ausschluss) erhält der Pate bzw. dessen Erben keine Erstattung geleisteter Beiträge oder sonstiger Leistungen an den Verein. Gleiches gilt bei Auflösung des Vereins.  

 

§ 7 Organe

     Die Organe des Vereins sind 

     a) die Mitgliederversammlung

     b) der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand beruft sie mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, sowie von Ort und Zeitpunkt der Tagung, schriftlich per Post oder E-Mail ein. Außerdem hat der Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen. 

2. Die Mitgliederversammlung findet im regionalen Umfeld des Vereinssitzes oder im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuell) statt. 

3. Der Vorstand leitet die Versammlung.

4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins und ist insbesondere zuständig für 

a) Wahl des Vorstandes

b) Bestellung eines Kassenprüfers

c) Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand

d) Abnahme der Kasse und Entlastung des Vorstandes 

e) Satzungsänderungen 

f) Auflösung des Vereins 

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der teilnehmenden Mitglieder.

7. Jedes Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem teilnehmenden Mitglied übertragen, das nicht mehr als 3 Stimmen übernehmen darf

8. In der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift über den wesentlichen Hergang und die  gefassten Beschlüsse anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist. 

 

§ 9 Vorstand 

1. Dem Vorstand obliegt die Arbeit des Vereins und die Verwaltung des Vermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach deren Richtlinien auszuführen.

2. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden 

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- dem Schriftführer

und gegebenenfalls weiteren, durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern.

3. Über die Erweiterung der Anzahl der Vorstandmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für 4 Jahre  gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt.  Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand einen Ersatzmann berufen. Er bedarf der Bestätigung in der nächsten Mitgliederversammlung andernfalls ist dann eine Neuwahl erforderlich.

5. Die Wahl eines jeden Vorstandsmitglieds erfolgt in einem besonderen Wahlgang durch   Stimmzettel mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, bei virtueller Versammlung durch elektronische Abstimmung der Teilnehmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl kann, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Handzeichen – auch für den Gesamtvorstand – in einem Wahlgang geschehen.

 

§ 10 Mitarbeiter

Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand (ganz oder teilweise) haupt- oder nebenberuflicher oder ehrenamtlicher Mitarbeiter bedienen. Die Regelung der Vergütung ergibt sich aus dem Beschäftigungsauftrag, der vom Vorstand beschlossen wird.

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 

1. Jedes Vorstandsmitglied kann die Vorstandssitzung mit einer Ladungsfrist von 3 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Vorstandssitzung ist auch im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuell, fernmündlich) möglich.

2. Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von wenigstens 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Teilnehmenden; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren (Umlauf) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder der vorgeschlagenen Entscheidung zustimmen. 

3. Über den wesentlichen Hergang der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem schriftführenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. 

 

§ 12 gesetzliche Vertretung des Vereins

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Alle Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.  

2. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden.

3. Der Vorstand kann einen Handlungsbevollmächtigten Vertreter ernennen, welcher zur Vertretung im Außenverhältnis bestimmt wird und im Namen des Vereins auftreten darf. 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an Aktion Friedensdorf e.V., Postfach 140 162, 46131 Oberhausen.

 

§ 13 Vergütungen für Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

7. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 15.06.2009 in Kraft (Beschluss zur Satzungsanpassung am 13.06.2021).